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Wir über uns
Wir sind Menschen aus Stahnsdorf, Potsdam und Teltow, die sich für aktive und kreative Freizeitgestaltung unserer Kids engagieren.
Unsere Satzung
![]() | §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
Der Verein führt den Namen "Förderverein regionaler Kinder- und Jugendarbeit "Der Teltow" und soll in das Vereinsregister Potsdam eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Stahnsdorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
![]() | § 2 Aufgaben und Zweck des Vereins |
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche. Mit einem Ferienpass zum Beispiel soll für Kinder und Jugendliche ein Angebot für eine aktive, vielseitige und sinnvolle Freizeitbeschäftigung gemacht werden. Sie sollen dadurch körperlich, geistig und sozial gestärkt werden und es soll in ihre Neugier, Interesse und Fitness gefördert werden. Darüber hinaus sind weitere Projekte für den o.g. Zweck beabsichtigt.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbständig, Partei unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
2.3 Der Verein fördert während des ganzen Jahres die Zusammenarbeit mit Behörden, kommunale Einrichtungen, Unternehmen, Vereinen, Kultur-, Sport- und Bildungs-einrichtungen, um ein möglichst vielseitiges Programm und andere Aktivitäten zur Förderung der regionalen Jugendarbeit organisieren zu können.
![]() | § 3 Verwendung der Mittel |
3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2 Mitglieder des Vorstandes oder vom Vorstand mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz unabwendbar notwendiger und nachweisbarer Auslagen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3.3 Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
3.4 Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins einen Anspruch auf Entschädigung oder auf Rückvergütung geleisteter Beiträge.
![]() | § 4 Mitgliedschaft |
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Zweck und den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
4.2 Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein, erkennt der Bewerber die jeweils gültige Satzung an.
4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.
4.4 Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
4.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
4.6 Die Mitgliedschaft erlischt
" durch Tod
" durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, zum Ende eines Kalenderjahres
" durch förmlichen Ausschluss kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung
" bei Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten.
![]() | § 5 Mitgliedsbeiträge |
Von den Mitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
![]() | § 6 Organe und Beschlussfassung |
6.1 Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
6.2 Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
6.3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung.
![]() | § 7 Vorstand |
7.1 Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
-
7.2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich.
7.4 Über Ausgaben aus dem Beitragsaufkommen und über sämtliche Anschaffungen entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit. Es dürfen nur Ausgaben geleistet werden, für die eine entsprechende Deckung auf dem Vereinskonto vorhanden ist.
7.5 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter und Schatzmeister gemeinsam einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7.6 Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollanten zu unterschreiben. Als Kommunikationsweg ist der e-mail-Verkehr zugelassen.
![]() | § 8 Mitgliederversammlung |
8.1. Zusammentreten
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand dazu einlädt oder wenn 25 v.H. der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
8.2. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a.) die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden
b.) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Vereinsbuchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c.) die Entgegennahme des Kassen- und Rechenschaftsberichts des Vorstands
d.) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e.) die Entlastung des Vorstandes
f.) die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
g.) die Beratung und Beschlussfassung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungsgegenstände
h.) die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
i.) die Unterbreitung von Vorschlägen für die Verwendung von Überschüssen
j.) Ausschluss von Mitgliedern bei groben Verstößen gegen die Satzung
8.3. Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, durch die Zahl der anwesenden Mitglieder.
8.4. Protokollierung
Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
![]() | § 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins |
9.1 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
9.2 Die Anträge über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins stellen. Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzubringen und von diesem in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der Zustimmung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins
Die Beschlussfassung über eine Änderung des Vereinszieles oder über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
![]() | § 10 Verwendung des Vereinsvermögens |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stahnsdorf, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden hat.
![]() | § 11 Inkrafttreten |
Die Satzung des Vereins in der vorliegenden Form wurde nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 1. Juli 2009 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
